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   FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97   

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FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97 (https://dejure.org/1998,3093)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.02.1998 - 5 K 255/97 (https://dejure.org/1998,3093)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Februar 1998 - 5 K 255/97 (https://dejure.org/1998,3093)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Obergrenze für die Anerkennung von Pensionsrückstellungen; Kappungsgrenze von 75 % der Gesamtbezüge; Einbeziehung von Direktversicherungen; Überschreiten der Kappungsgrenze durch dynamische Rentenanpassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1998, 1201
  • BB 1998, 945
  • EFG 1998, 898
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 25.10.1995 - I R 34/95

    Berücksichtigung von fest zugesagten prozentualen Steigerungen einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 34/95 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 403) die fest zugesagte Erhöhung einer Betriebsrente in der Anwartschaftsphase akzeptiert, wenn die Steigerungsraten nicht ungewiß, sondern klar und fest vereinbart seien.

    Auch aus der BFH-Entscheidung I R 105/94 vom 17. Mai 1995 (BStBl II 1996, 424) und dem Urteil I R 34/95 vom 25. Oktober 1995 (BStBl II 1996, 403 ) könne nicht zwingend entnommen werden, daß eine Dynamisierung ab Rentenbeginn auch dann zulässig sei, wenn die zugesagte Betriebsrente bereits 75 % der am Stichtag maßgebenden Aktivbezüge erreicht habe.

    Eine ähnliche Regelung hat der BFH in seinem Urteil I R 34/95 vom 25. Oktober 1995 (BFHE 179, 274 und BStBl II 1996, 403 ) auch steuerlich akzeptiert, da derartige Erhöhungen hinsichtlich ihres Ausmaßes und des Zeitpunktes feststehen.

    Entsprechend dieser Sachlage hat der BFH in zwei Entscheidungen Betriebsrenten mit geometrischer Steigerung ab Rentenbeginn auch steuerlich anerkannt, wenn die Erhöhungsraten angemessen sind (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 105/94 - BFHE 178, 313 und BStBl II 1996, 424 sowie BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 34/95 - BFHE 179, 274 und BStBl II 1996, 403 ).

    Eine vor dem Bilanzstichtag verbindlich zugesagte und betragsmäßig festgelegte Erhöhung eines Pensionsanspruchs ist somit auch dann in die Rückstellungsberechnung einzubeziehen, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag in Kraft treten soll (BFH-Urteile I R 105/94 und I R 34/95 sowie Ahrend/Förster/Rößler in Blümich/Falk, Rn. 358 zu § 6a EStG , Höfer in Littmann/Bitz/Hellwig, Rn. 93, 97 und 99 zu § 6a EStG und Heubeck in Herrmann/Heuer, Anm. 135 zu § 6a EStG ).

    Es wird nicht verkannt, daß das Motiv für die Dynamisierung der streitbefangenen Versorgungszusagen die zumindest seit der Währungsreform zu beobachtende Geldentwertung von durchschnittlich etwas mehr als 3 % pro Jahr gewesen sein könnte und daß die BFH-Rechtsprechung - vorbehaltlich der scheinbaren Ausnahmen in den Urteilen I R 105/94 und I R 34/95 - bisher an dem sog. Nominalwertprinzip festgehalten hat (vgl. statt vieler Schmidt/Drenseck, Rdz. 16 zu § 6 EStG ).

  • BFH, 17.05.1995 - I R 105/94

    Berücksichtigung von fest zugesagten prozentualen Rentenerhöhungen bei der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Nachdem das beklagte FA den letztgenannten KSt-Bescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben hatte, machte er namens der Klin diesen Verwaltungsakt gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und ermäßigte ihr Begehren durch Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen drei BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 mit den Az.: I R 105/94, I R 16/94 und I R 147/93.

    Der BFH habe im zum Urteil erstarkten Gerichtsbescheid vom 17. Mai 1995 I R 105/94 (BStBl II 1996, 424) auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafters entschieden, daß bei einer angemessenen Betriebsrente eine ab Rentenbeginn vorgesehene Steigerung um 2 v.H. jährlich nicht ungewiß, sondern klar und fest vereinbart sei.

    Auch aus der BFH-Entscheidung I R 105/94 vom 17. Mai 1995 (BStBl II 1996, 424) und dem Urteil I R 34/95 vom 25. Oktober 1995 (BStBl II 1996, 403 ) könne nicht zwingend entnommen werden, daß eine Dynamisierung ab Rentenbeginn auch dann zulässig sei, wenn die zugesagte Betriebsrente bereits 75 % der am Stichtag maßgebenden Aktivbezüge erreicht habe.

    Entsprechend dieser Sachlage hat der BFH in zwei Entscheidungen Betriebsrenten mit geometrischer Steigerung ab Rentenbeginn auch steuerlich anerkannt, wenn die Erhöhungsraten angemessen sind (BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 105/94 - BFHE 178, 313 und BStBl II 1996, 424 sowie BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 34/95 - BFHE 179, 274 und BStBl II 1996, 403 ).

    Eine vor dem Bilanzstichtag verbindlich zugesagte und betragsmäßig festgelegte Erhöhung eines Pensionsanspruchs ist somit auch dann in die Rückstellungsberechnung einzubeziehen, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag in Kraft treten soll (BFH-Urteile I R 105/94 und I R 34/95 sowie Ahrend/Förster/Rößler in Blümich/Falk, Rn. 358 zu § 6a EStG , Höfer in Littmann/Bitz/Hellwig, Rn. 93, 97 und 99 zu § 6a EStG und Heubeck in Herrmann/Heuer, Anm. 135 zu § 6a EStG ).

    Es wird nicht verkannt, daß das Motiv für die Dynamisierung der streitbefangenen Versorgungszusagen die zumindest seit der Währungsreform zu beobachtende Geldentwertung von durchschnittlich etwas mehr als 3 % pro Jahr gewesen sein könnte und daß die BFH-Rechtsprechung - vorbehaltlich der scheinbaren Ausnahmen in den Urteilen I R 105/94 und I R 34/95 - bisher an dem sog. Nominalwertprinzip festgehalten hat (vgl. statt vieler Schmidt/Drenseck, Rdz. 16 zu § 6 EStG ).

  • BFH, 10.11.1982 - I R 135/80

    Direktversicherung - Familienangehörige - Altersversorgung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Zwar soll das dort angesprochene Verbot der Überversorgung die betriebliche Altersrente - unter Einbeziehung weiterer Ruhegeldansprüche - grundsätzlich auf 3/4 der letzten Aktivbezüge limitieren (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 10. November 1982 I R 135/80 - BFHE 137, 308 und BStBl II 1983, 173 - vom 30. März 1983 I R 162/80 - BFHE 138, 351 und BStBl II 1983, 500 - sowie die BFH-Entscheidungen I R 37/95 und XI R 87/93).

    Bei den gerade zitierten Grundsatzentscheidungen I R 135/80 und I R 162/80, in denen der BFH das Verbot der Überversorgung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen - wohl erstmals - vertreten hatte, schwebte den Richtern offenbar die Beamtenversorgung vor, die eine Alterspension von 75 % der letzten Bezüge nach entsprechend langer Dienstzeit gewährt (so Höfer in BB 1996, S. 41).

    Der Vergleich der streitbefangenen Versorgungsleistungen mit Sozialrenten - aufgestockt um betriebliche Altersleistungen - ist geboten, da in den zitierten BFH-Urteilen I R 135/80 und I R 162/80 die 75%-Kappung auch mit Wirtschaftsdaten aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist.

    Wenn ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Ende 1987 danach mit einer weit über dem Lebenshaltungskostenindex liegenden Steigerung seiner künftigen gesetzlichen Rente rechnen konnte, kann die vom BFH in den Grundsatzentscheidungen I R 135/80 und I R 162/80 angesprochene "Überversorgung" bei einem Geschäftsführer nicht vorliegen, dem seine Arbeitgeberin eine - steuerlich bereits auf 75 % der letzten Aktivbezüge gekappte - Betriebsrente zusagt, die ab Rentenbeginn geometrisch mit 3 % pro Jahr steigen soll.

  • BFH, 30.03.1983 - I R 162/80

    Betriebsangehörige - Pensionszusage - Altersversorgung - Ehegatte

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Zwar soll das dort angesprochene Verbot der Überversorgung die betriebliche Altersrente - unter Einbeziehung weiterer Ruhegeldansprüche - grundsätzlich auf 3/4 der letzten Aktivbezüge limitieren (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 10. November 1982 I R 135/80 - BFHE 137, 308 und BStBl II 1983, 173 - vom 30. März 1983 I R 162/80 - BFHE 138, 351 und BStBl II 1983, 500 - sowie die BFH-Entscheidungen I R 37/95 und XI R 87/93).

    Bei den gerade zitierten Grundsatzentscheidungen I R 135/80 und I R 162/80, in denen der BFH das Verbot der Überversorgung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen - wohl erstmals - vertreten hatte, schwebte den Richtern offenbar die Beamtenversorgung vor, die eine Alterspension von 75 % der letzten Bezüge nach entsprechend langer Dienstzeit gewährt (so Höfer in BB 1996, S. 41).

    Der Vergleich der streitbefangenen Versorgungsleistungen mit Sozialrenten - aufgestockt um betriebliche Altersleistungen - ist geboten, da in den zitierten BFH-Urteilen I R 135/80 und I R 162/80 die 75%-Kappung auch mit Wirtschaftsdaten aus der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden ist.

    Wenn ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Ende 1987 danach mit einer weit über dem Lebenshaltungskostenindex liegenden Steigerung seiner künftigen gesetzlichen Rente rechnen konnte, kann die vom BFH in den Grundsatzentscheidungen I R 135/80 und I R 162/80 angesprochene "Überversorgung" bei einem Geschäftsführer nicht vorliegen, dem seine Arbeitgeberin eine - steuerlich bereits auf 75 % der letzten Aktivbezüge gekappte - Betriebsrente zusagt, die ab Rentenbeginn geometrisch mit 3 % pro Jahr steigen soll.

  • BFH, 22.11.1995 - I R 37/95

    Betriebliche Veranlassung einer Direktversicherung im Rahmen eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung liegt nach dem Urteil I R 37/95 vom 22. November 1995 (BFH/NV 1996, 586 f.) bei 75 % der Gesamtbezüge des abgelaufenen Kalenderjahres.

    Ergänzend wird auf den BFH-Beschluß vom 26. Januar 1996 X B 136/95 (BFH/NV 1996, 471) hingewiesen, wonach die Frage, ob der restriktiven BFH-Rechtsprechung zu Pensionszusagen an mitarbeitende Ehegatten verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen, keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, nachdem der I. Senat des BFH seine großzügigere Judikatur zu Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich aufgegeben hat durch die Urteile I R 37/95 und I R 147/93 (vom 17. Mai 1995 - BFHE 178, 203 und BStBl II 1996, 204).

    Wenn nach den BFH-Entscheidungen vom 16. Mai 1995 XI R 87/93 (BFHE 178, 129 und BStBl II 1995, 873 ) sowie vom 22. November 1995 I R 37/95 (BFH/NV 1996, 596) die zwischen 200 und 226 DM liegenden, von der jeweiligen Firma gezahlten Monatsbeiträge für Direktversicherungen zugunsten von Ehefrauen der Mitunternehmer bzw. GmbH-Gesellschafter im Hinblick auf die 75%-Kappung gekürzt werden müssen, obwohl die Gesamtvergütung dieser Mitarbeiterinnen nicht zu beanstanden war, können im vorliegenden Rechtsstreit Pensionszusagen nicht ohne Einschränkung neben Direktversicherungen steuerlich berücksichtigt werden; denn sonst würde die Gesamtversorgungsleistung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klin mit Erreichen des 65. Lebensjahres jeweils über 75 % der am Stichtag maßgebenden Aktivbezüge liegen.

    Zwar soll das dort angesprochene Verbot der Überversorgung die betriebliche Altersrente - unter Einbeziehung weiterer Ruhegeldansprüche - grundsätzlich auf 3/4 der letzten Aktivbezüge limitieren (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 10. November 1982 I R 135/80 - BFHE 137, 308 und BStBl II 1983, 173 - vom 30. März 1983 I R 162/80 - BFHE 138, 351 und BStBl II 1983, 500 - sowie die BFH-Entscheidungen I R 37/95 und XI R 87/93).

  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Nachdem das beklagte FA den letztgenannten KSt-Bescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben hatte, machte er namens der Klin diesen Verwaltungsakt gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und ermäßigte ihr Begehren durch Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen drei BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 mit den Az.: I R 105/94, I R 16/94 und I R 147/93.

    Ihr jetziger Hauptantrag, der auf Anerkennung einer Pensionsrückstellung von 496.972 DM zum 31. Dezember 1987 gerichtet sei, beachte die 75%-Kappung (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 147/93; BStBl II 1996, 204), berücksichtige jedoch zusätzlich noch eine - unter der folgenden Ziffer 3 abgehandelte - Dynamisierung um 9, 2727 % alle drei Jahre ab Rentenbeginn.

    Ergänzend wird auf den BFH-Beschluß vom 26. Januar 1996 X B 136/95 (BFH/NV 1996, 471) hingewiesen, wonach die Frage, ob der restriktiven BFH-Rechtsprechung zu Pensionszusagen an mitarbeitende Ehegatten verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen, keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat, nachdem der I. Senat des BFH seine großzügigere Judikatur zu Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich aufgegeben hat durch die Urteile I R 37/95 und I R 147/93 (vom 17. Mai 1995 - BFHE 178, 203 und BStBl II 1996, 204).

  • BFH, 17.05.1995 - I R 16/94

    Überhöhter Teil einer Pensionszusage ist bei der Rückstellungsbewertung nicht zu

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Nachdem das beklagte FA den letztgenannten KSt-Bescheid dem Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben hatte, machte er namens der Klin diesen Verwaltungsakt gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und ermäßigte ihr Begehren durch Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen drei BFH-Urteile vom 17. Mai 1995 mit den Az.: I R 105/94, I R 16/94 und I R 147/93.

    Der BFH habe im Urteil I R 16/94 vom 17. Mai 1995 (BStBl II 1996, 420 ) bestätigt, daß bei einer im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöhten Betriebsrente die Rückstellung nach § 6a EStG so zu ermitteln sei, als ob Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen Aktivbezüge zugesagt worden wären.

    Insoweit werde auf die im BFH-Urteil I R 16/94 bestätigte Rechtsauffassung des 4. BFH-Senats vom 13. November 1975 Az.: IV R 130/73 (BStBl II 1976, 142 ) verwiesen.

  • BFH, 16.05.1995 - XI R 87/93

    Betriebliche Veranlassung einer Ehegatten-Altersversorgung über eine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Wenn nach den BFH-Entscheidungen vom 16. Mai 1995 XI R 87/93 (BFHE 178, 129 und BStBl II 1995, 873 ) sowie vom 22. November 1995 I R 37/95 (BFH/NV 1996, 596) die zwischen 200 und 226 DM liegenden, von der jeweiligen Firma gezahlten Monatsbeiträge für Direktversicherungen zugunsten von Ehefrauen der Mitunternehmer bzw. GmbH-Gesellschafter im Hinblick auf die 75%-Kappung gekürzt werden müssen, obwohl die Gesamtvergütung dieser Mitarbeiterinnen nicht zu beanstanden war, können im vorliegenden Rechtsstreit Pensionszusagen nicht ohne Einschränkung neben Direktversicherungen steuerlich berücksichtigt werden; denn sonst würde die Gesamtversorgungsleistung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer der Klin mit Erreichen des 65. Lebensjahres jeweils über 75 % der am Stichtag maßgebenden Aktivbezüge liegen.

    Zwar soll das dort angesprochene Verbot der Überversorgung die betriebliche Altersrente - unter Einbeziehung weiterer Ruhegeldansprüche - grundsätzlich auf 3/4 der letzten Aktivbezüge limitieren (vgl. hierzu insbesondere die BFH-Urteile vom 10. November 1982 I R 135/80 - BFHE 137, 308 und BStBl II 1983, 173 - vom 30. März 1983 I R 162/80 - BFHE 138, 351 und BStBl II 1983, 500 - sowie die BFH-Entscheidungen I R 37/95 und XI R 87/93).

  • BGH, 22.02.1994 - XI ZR 16/93

    Devisenkontrollen nach dem IWF-Übereinkommen (IWF-Ü)

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Somit darf die Altersversorgung zugunsten der Gesellschafter-Geschäftsführer A und B wertmäßig nicht mehr als 75 % der jeweiligen Gesamtbezüge dieser beiden Personen betragen, da letztere zu je 50 % an der Klin beteiligt sind und bezüglich der Betriebsrenten gleichgerichtete Interessen haben (vgl. u.a. Doetsch: Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen gegenüber GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern in BB 1994, S. 327).

    Wenn somit aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen bereits allgemein eine Entwicklung zur dynamischen Betriebsrente mit von vornherein feststehenden jährlichen Steigerungsraten - u.a. auch im Hinblick auf die BAG-Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG - feststellbar ist, was nach Doetsch (Steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen gegenüber GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern in BB 1994, S. 327 ff.) insbesondere auch bei "leitenden" Mitarbeitern und Geschäftsführern immer häufiger vorkommt, so müssen derartige Versorgungszusagen gerade auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern steuerlich akzeptiert werden, wenn die Altersleistungen auf vertretbare - einem externen Betriebsvergleich standhaltende - Werte ermäßigt werden.

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.02.1998 - 5 K 255/97
    Ist eine Dynamisierung, wie unter Ziffer 6 und 7 dargelegt wird, grundsätzlich auch steuerlich akzeptabel, so führt seine unübliche Höhe von 5 % pro Jahr (so der Sachverständige auf seines Gutachtens) nur zu einer Kürzung auf angemessene 3 % (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94 - BFHE 176, 523 und BStBl II 1995, 549 sowie BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 I R 4/95 - BFH/NV 1996, 437).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 255/78

    Schutz des Betriebsrentengesetzes für Gesellschafter-Geschäftsführer

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 142/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente

  • BFH, 15.04.1981 - IV S 3/81

    Zwangsvollstreckung - Einstellung

  • BFH, 11.12.1991 - I R 152/90

    Zur Frage der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von

  • BFH, 12.10.1995 - I R 4/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 4 K 23/90
  • BFH, 26.01.1996 - X B 136/95

    Nichtanerkennung einer "Nur-Pensionszusage" im Rahmen eines

  • BVerfG, 27.03.1985 - 1 BvR 1415/84
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 169/90

    Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Änderungen des Dienstvertrages

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 2/93

    Bei der Bemessung der Pensionsrückstellung können auch freiwillig gezahlte

  • BFH, 13.11.1975 - IV R 170/73

    Zusage von Versorgungsbezügen - Teildynamische Pensionszusage - Rückstellung für

  • BFH, 31.03.2004 - I R 79/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente

    Das aber ist bei denjenigen Beträgen, die sich anhand fester Steigerungsraten der späteren Renten errechnen, nicht der Fall (im Ergebnis ebenso z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 1998 5 K 255/97, EFG 1998, 898; Höfer, BetrAVG, a.a.O., Rz. 2037.1., Rz. 2037.1; Kollatz, BB 1998, 1205; Neu, EFG-Beilage 9/2000, 72; s. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2001 6 K 3280/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 1014; anders z.B. Hessisches FG, Urteile vom 15. Februar 2000 4 K 2677/99, EFG 2000, 454, und vom 17. September 2002 4 K 2429/01, EFG 2003, 640).

    Liegt die zugesagte Versorgung, wie im Streitfall jene zugunsten der EW, bereits ohne Berücksichtigung der Rentendynamisierung deutlich über 75 v.H. des letzten Aktivgehalts am Bilanzstichtag, kann ein zusätzlicher Ausgleich künftig ansteigender säkularer Einkommenstrends um einen festen Prozentsatz steuerlich deshalb nur in einem moderaten Umfang anerkannt werden, der zum einen einem Fremdvergleich standhält (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, der den Verzicht auf die danach grundsätzlich bestimmte Anpassungsüberprüfungspflicht der Anwartschaft bei Zusage einer Mindestanpassung der Renten von 1 v.H. vorsieht), der aber zum anderen die Überversorgung rechnerisch nur unwesentlich beeinflussen und deshalb in Grenzbereichen jedenfalls nicht mehr als 3 v.H. jährlich betragen darf (s. auch Senatsurteil in BFHE 179, 274, BStBl II 1996, 403; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 1998, 898).

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - 6 K 3280/98

    Berechnung des Barwertes von Pensionsrückstellungen; Vorliegen einer

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